§ 1 - Name und Sitz des Vereins
§ 2 - Zweck
§ 3 - Mitglieder
§ 4 - Mitgliedschaft
§ 5 - Ausschluß oder Streichung
§ 6 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 7 - Beitrag
§ 8 - Organe
§ 9 - Jahreshauptversammlung
§ 10 - Vorstand
§ 11 - Aufgaben des Vorstandes
§ 12 - Auflösung
§ 13 - Datenschutz
§ 1 - Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Eisenbahn-Amateur-Club Herzogenrath e.V.“, abgekürzt „EACH e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in 52134 Herzogenrath. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Aachen unter Nr. VR 1975 eingetragen.
Gerichtsstand ist Aachen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 - Zweck
Gedankenaustausch und gemeinsame Beschäftigung mit den verschiedenen Wissensgebieten des Modell- und Eisenbahnwesens, unter Berücksichtigung der volkswirtschaftlichen und geschichtlichen Bedeutung.
Heranführung der Jugend an das Eisenbahn- und Modellbauwesen.
Bau und Betrieb einer Modellbahnanlage.
Exkursionen zum großen Vorbild.
Einrichtung einer Club-Blibliothek.
Der Verein bemüht sich um gute Kontakte zur „Deutschen Bundesbahn“, den „Nederlandse Spoorwegen“ und zur „Societé Nationale des Chemins de Fer Belges“ und erstrebt Pflege freundschaftlicher Beziehungen zu gleichgesinnten Vereinigungen.
Durchführung von Arbeitstagungen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen.
§ 3 - Mitglieder
Der Verein hat
aktive Mitglieder
fördernde Mitglieder
Ehrenmitglieder.
§ 4 - Mitgliedschaft
Alle natürlichen oder juristischen Personen, die die Ziele des Vereins unterstützen, können ordentliches Mitglied werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, nachdem der Aufnahmesuchende schriftlich einen entsprechenden Antrag gestellt hat.
Förderndes Mitglied kann eine natürliche oder juristische Person werden, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen will ohne aktiv mitzuarbeiten. Über ihre Aufnahme gilt das unter Ziffer 1 Gesagte.
Ehrenmitglied kann eine Person werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben hat. Die Ernennung erfolgt von der Jahreshauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
Die Mitgliedschaft endet
Durch Austrittserklärung, die dem Vorstand schriftlich mit einer Frist von einem Monat zum Quartalsende zu erklären ist.
Durch Tod
durch Ausschluß oder Streichung
durch Auflösung der juristischen Person.
Der Ausscheidende hat alle fälligen Beiträge zu entrichten und das in seinem Besitz befindliche Eigentum des Vereins in ordentlichem Zustand unaufgefordert und unverzüglich zurückzugeben.
§ 5 - Ausschluss oder Streichung
Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
das Ansehen des Vereins schädigt,
den Interessen des Vereins zuwiderhandelt
oder gegen die Satzung verstößt.
Der Ausschluss eines Mitglieds wird durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen. Mindestens 51% der stimmberechtigten Mitglieder können ein Ausschlussverfahren beim Vorstand beantragen. Vor der Beschlussfassung des Vorstandes ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren. Der Beschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief oder auf elektronischem Weg per bekannter E-Mail-Adresse mitzuteilen. Gegen den Beschluss ist binnen eines Monats die Berufung an die Jahreshauptversammlung zulässig. Während des Ausschlussverfahrens ruhen die Mitgliederrechte.
Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt, wenn das Mitglied mit seinen Beitragszahlungen trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mehr als ein Jahr im Rückstand ist. Gegen die Streichung, die dem Betroffenen durch eingeschriebenen Brief oder auf elektronischem Weg per bekannter E-Mail-Adresse mitgeteilt wird, ist kein Widerspruch möglich.
§ 6 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht
an Veranstaltungen des Vereins zu gleichen Bedingungen teilzunehmen,
die vorhandene Fachliteratur, das Bild- und Zeichnungsarchiv sowie clubeigenes Werkzeug in den Clubräumen fachgerecht zu benutzen,
zu festgesetzten Zeiten die Gemeinschaftsanlagen zu Fahrversuchen auch mit eigenen Fahrzeugen zu befahren,
sonstige Vergünstigungen, die der Verein gegebenenfalls vermitteln kann, in Anspruch zu nehmen.
Jedes Mitglied hat die Pflicht
den Beitrag unaufgefordert zu zahlen,
sich nach der Satzung zu verhalten,
die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung einzuhalten,
den Vorstand bei seiner Vereinsarbeit zu unterstützen.
Der EACH haftet in keiner Weise seinen Mitgliedern gegenüber für Schäden jeglicher Art, die in irgendeinen Zusammenhang mit dem Verein gebracht werden können. Der Verein haftet nicht für in die Clubräume verbrachtes persönliches Eigentum der Mitglieder, sofern dieses nicht ausdrücklich als Leihgabe dem Vorstand angetragen und von ihm angenommen worden ist.
§ 7 - Beitrag
§ 8 - Organe
Organe des Vereins sind
die Jahreshauptversammlung
der Vorstand
Die Tätigkeit der Mitglieder der Organe ist ehrenamtlich. Kosten können erstattet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 9 - Jahreshauptversammlung
Die Jahreshaupttversammlung ist die Zusammenkunft aller dem Verein angehörenden Mitglieder. Sie ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung dem Vorstand zugewiesen sind. Sie wählt die beiden Kassenprüfer (Revisoren) und setzt die Mitgliederbeiträge für das jeweils folgende Geschäftsjahr fest.
Die Jahreshauptversammlung ist durch den Vorstand mindestens einmal jährlich und zwar nach Ende des Geschäftsjahres bis spätestens Ende März einzuberufen. Außerdem im Falle von § 10.5, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert, oder wenn die Einberufung von 1/5 der Mitglieder mit schriftlich begründetem Antrag vom Vorstand verlangt wird.
Die Einberufung hat schriftlich an alle Mitglieder unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 14 Tagen durch den Vorstand zu erfolgen. Der Versammlungstermin muß 4 Wochen vorher bekanntgegeben werden. Anträge zur Tagesordnung müssen 3 Wochen vor dem festgesetzten Versammlungstermin dem Vorstand schriftlich mit Begründung eingereicht werden. Sie sind in die Tagesordnung aufzunehmen.
Die Jahreshauptversammlung ist zur Tagesordnung beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind. Bei Vorstandswahlen wählt sie aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Alle ordentlichen Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr und die Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt.
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Eintragung einer Satzungsänderung in das Vereinsregister erfolgt über den Vorstand.
Bei Wahlen ist auf Antrag geheim abzustimmen.
Alle positiv zu formulierenden Beschlüsse sind in das von einem Schriftführer zu führenden Protokoll aufzunehmen (siehe auch § 11.4), welches zu Beginn der nachfolgenden Versammlung den Mitgliedern noch einmal vorgelesen wird.
§ 10 - Vorstand
Der Vorstand besteht aus
dem Vorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorsitzenden,
einem Schriftführer,
dem Kassenverwalter,
dem Jugendwart,
dem Ausstellungsreferenten.
Die Funktion des Jugendwarts kann in Personalunion von einem der Vorstandsmitglieder wahrgenommen werden. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von drei Geschäftsjahren gewählt; er bleibt bis zur nächsten Vorstandswahl im Amt. Es können nur ordentliche Mitglieder dazu gewählt werden.
Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte und hat die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung zu verwirklichen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Jeder Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vorstandsmitgliedern. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Die positiv zu formulierenden Beschlüsse sind in einem Beschlussbuch festzuhalten.
Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so ist bei der nächsten Jahreshauptversammlung eine Ergänzungswahl vorzunehmen. Zwischenzeitlich kann der Vorsitzende auf Beschluss des Vorstandes eine andere Person kommissarisch mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Ausgeschiedenen beauftragen.
§ 11 - Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Führung des Vereins, die Durchführung der von der Jahreshauptversammlung und der von Vorstand gefassten Beschlüsse, die Verwaltung des Vermögens sowie der Erlass von Nebenordnungen.
Auf der Jahreshauptversammlung erfolgt ein Bericht des Vorstandes über die Aktivitäten des zurückliegenden Geschäftsjahres.
Der Kassenverwalter verwaltet die Finanzen des Vereins und ist für eine ordnungsgemäße Buchführung verantwortlich. Mindestens einmal jährlich ist die Kasse durch die gewählten Kassenprüfer zu prüfen und Rechnungslegungsbericht zu erstatten. Er berichtet den Mitgliedern innerhalb des Jahres über die Kassenlage.
§ 12 - Auflösung
Die Auflösung des Vereins erfolgt,
wenn seine Mitgliederzahl weniger als sieben beträgt,
durch Beschluß der Mitgliederversammlung,
Hierzu ist die Anwesenheit von ¾ aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Wird diese Zahl nicht erreicht, ist sofort eine neue Mitgliederversammlung unter gleichen Voraussetzungen einzuberufen, bei der die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder entscheidet.
Wird die Auflösung des Vereins beschlossen, sind unmittelbar anschließend mit einfacher Stimmenmehrheit zwei Liquidatoren zu bestellen, welche nur gemeinsam verfügungsberechtigt sind.
Das nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibende Restvermögen fällt ausschließlich dem Eisenbahn-Waisenhort (EWH) unter der Stiftungsfamilie Bahn-Sozialwerk & Eisenbahn-Waisenhort zu, wobei vorhandene Sachwerte vorher zum Verkauf gestellt werden.
§ 13 - Datenschutz